Telekom nennt konkreten Termin zur Abschaltung von 2G-Netz

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Es gibt somit keine rechtliche Grundlage für den Entzug der Typgenehmigung eines Pkw-Modells und somit auch nicht der Betriebserlaubnis für ein einzelnes Fahrzeug, solange die im Fahrzeug verbauten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten sowie Teile und Ausrüstungen der Genehmigung entsprechen und für sich funktionieren.
Wenn eCall nicht funktioniert, gibt es keine Plakette vom TÜV - da braucht es keinen Entzug der Typgenehmigung zur Stilllegung.

Es ist somit ausgeschlossen, dass sein Vorhandensein Bestandteil der Typgenehmigung für ein einzelnes Fahrzeug eines einzelnen Herstellers sein könnte.
eCall ist Bestandteil der Tygenehmigung und baut auf die Mobilfunk-Infrastruktur.
Es geht nur um die Telekom, die anderen beiden Netzbetreiber Vodafone und O2 schalten 2G Stand jetzt 2028 noch nicht ab.
Vodafone schaltet 2030 ab und danach sind Unfälle nur noch in Bereichen zulässig, in denen O2 Netzabdeckung hat :cool:
 
Die Richtlinien zur HU ändern sich doch ständig und auch recht schnell. Selbst erlebt, ein Mangel war bei HU nicht relevant und ein halbes Jahr später plötzlich schwerwiegend. Und andersherum ist sowas genauso möglich.
Und wenn, würde es der Politik (egal welche Partei) doch in die Hände spielen. Die Verbrenner sollen vom Markt und die E Autos sind nach Abnutzung der Akkus eh wirtschaftlich gesehen E-Schrott.
 
Bisher gibt es keinerlei Beweis dafür, dass Autos mit nicht mehr funktionierendem eCall 2G/3G dann nicht mehr fahren dürfen - alles nur Vermutungen.
Wenn eCall nicht funktioniert, liegt ein schwerer Mangel vor.
Autos, die vor der Einführung von eCall gebaut wurden, bekommen auch TÜV. Insofern ist diese pauschale Aussage faktisch falsch.

Es kann auch so laufen: Die EU hat ja schon angekündigt, dass eCall 4G/5G ab 2027 für Neuwagen verpflichtend sein wird. Autos mit nicht mehr funktionierendem 2G/3G eCall werden dann genauso behandelt, wie die Autos, die vor der Einführung von eCall gebaut wurden - grandfathered in, also Ausnahmeregelung, weil sie vor der Einführung der neuen Regularien gebaut wurden.

Kann man einwerfen: Ist Spekulation, dass das dann so gilt - gilt für das hier an die Wand gemalte Schreckensszenario aber genauso.
 
Autos mit nicht mehr funktionierendem 2G/3G eCall werden dann genauso behandelt, wie die Autos, die vor der Einführung von eCall gebaut wurden.
und
Die Richtlinien zur HU ändern sich doch ständig und auch recht schnell. Selbst erlebt, ein Mangel war bei HU nicht relevant und ein halbes Jahr später plötzlich schwerwiegend. Und andersherum ist sowas genauso möglich.
Schön spekuliert. Dazu muss erst einmal der Gesetzgeber aktiv werden. Die HU-Bestimmungen werden nicht "einfach so" geändert.

Bisher gibt es keinerlei Beweis dafür, dass Autos mit nicht mehr funktionierendem eCall 2G/3G dann nicht mehr fahren dürfen - alles nur Vermutungen.
Der Bericht über die versagte TÜV-Plakette bei defektem eCall hast Du auch gelesen?

Autos, die vor der Einführung von eCall gebaut wurden, bekommen auch TÜV. Insofern ist diese pauschale Aussage faktisch falsch.
Darum die Stichtagsregelung ab Modelljahr 2018 für eCall-Pflicht.
 
Der Bericht über die versagte TÜV-Plakette bei defektem eCall hast Du auch gelesen?
Defekter eCall =! nicht mehr funktionierender eCall aufgrund der Abschaltung des Netzwerks.

Das eine ist die Verantwortung des Autobesitzers und damit TÜV-relevant, das andere nicht.

eCall ist beim TÜV ja nur deshalb notwendig, weil die EU es bei allen ab 2018 gebauten Autos vorschreibt. Wenn sich aber die Regularien der EU ändern und dann ab 2027 eine neue 4G/5G eCall Pflicht für ab dann gebaute Neuwagen gilt, entfällt die Grundlage für die Nicht-Zulassung auf Basis der älteren Regularien.
 
Beim TÜV gibt es auch die Vorschrift, daß sicherheitsrelevante Features funktionieren müssen, wenn vorhanden, auch wenn sie nicht Pflicht sind. Der Fall könnte hier auch greifen, obwohl es am Netz liegt und nicht am Auto.
Es könnte auch ähnlich lsufen wie bei Dieseln in Umweltzonen. Praktisch jedes Auto läßt sich nachrüsten für irgendwas zwischen 1000 und 4000 Kronkorken(i love Fallout). Oder Golf Tees(Crash Canyon).
 
Schön spekuliert.
nix für ungut, aber im Moment machst Du nix anderes, nur weil die Telekom 2028 2G abschaltet und es damit ein Anbieter wegfällt und nicht gleich das komplette Netz weg ist.
Der Bericht über die versagte TÜV-Plakette bei defektem eCall hast Du auch gelesen?
da ging es konkret um das System in Einem (sic!) Fahrzeug, nicht um die Infrastruktur
Darum die Stichtagsregelung ab Modelljahr 2018 für eCall-Pflicht.
man wird sehen, was dann in Zukunft passiert - vielleicht merkt der Gesetzgeber, dass mit der Einstellung bei Telekom da was hinkt und ändert was. Aber das ist wie alles - außer der Tatsache dass Telekom 2028 einstellt - Spekulation...
 
eCall ist Bestandteil der Tygenehmigung und baut auf die Mobilfunk-Infrastruktur.
Es steht doch in dem Link drin, wie die Pflichten der Hersteller sind, um eine Typengenehmigung zu erlangen:

Alle neuen Typen dieser Fahrzeuge müssen:
mit einem fest eingebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sein;
so konstruiert sein, dass
bei einem schweren Unfall, der durch Aktivierung von Sensoren oder Prozessoren im Fahrzeug erkannt wird, ein eCall über die Notrufnummer 112 automatisch ausgelöst wird;
das System auch manuell ausgelöst werden kann;
über ein System verfügen, mit dem die Fahrzeuginsassen gewarnt werden, wenn aufgrund eines kritischen Systemfehlers das eCall-System nicht genutzt werden kann;
gewährleisten, dass die Empfänger der eCall-Systeme mit den von Galileo und EGNOS erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind.

Die Aufzählung ist abschließend. Und sie enthält eben keinen Passus der die Hersteller darauf verpflichten würde, auch die Erreichbarkeit der Leitstelle durch das System zu garantieren. Weil das weder rechtlich noch technisch geht. Es wird nur festgelegt, was das System im Auto leisten muss, damit die Typengenehmigung erteilt werden kann. Und wenn sie einmal erteilt ist, gilt sie, es sei denn, es gibt einen Grund, sie zu widerrufen. Was selbstverständlich auch in der Verordnung geregelt ist, in Art. 7 Abs. 4.

Wird eine Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel XI unterrichtet, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit vermutlich eine Gefahr darstellt oder die Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung der erteilten Typgenehmigung und berichtigt oder widerruft die Typgenehmigung gegebenenfalls je nach den Gründen und der Schwere der aufgezeigten Abweichungen.

Kapitel XI enthält die Schutzklauseln, das sind 6 lange Artikel von 51 bis 56, da zitiere ich nur mal deren Überschriften.

Artikel 51: Einzelstaatliche Bewertung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die mutmaßlich eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
Artikel 52: Einzelstaatliche Verfahren für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
Artikel 53: Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene
Artikel 54: Nichtkonforme EU-Typgenehmigungen
Artikel 55: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Artikel 56: Weitere Anforderungen für Teile oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

Da geht es also ganz offensichtlich primär um eine Abwendung ernster Gefahren und um Konformität. Ersteres ist bei E-Call nicht gegeben, denn es entstehen keine ernsten Gefahren, wenn das System nicht funktioniert. Wäre es so, dann dürften ältere Fahrzeuge ohne das System überhaupt nicht mehr zugelassen werden. Zweiteres betrifft Dinge, die ein Hersteller kontrollieren und gewährleisten kann. Der Wegfall einer Infrastruktur, die ein Dritter bereitstellt, fällt nicht darunter. Weiters gibt es für die Genehmigungsbehörde keinen Zwang, bei jeder (vermeintlichen) Abweichung eine Typengenehmigung zu widerrufen, sondern sie kann/soll das "gegebenenfalls je nach den Gründen und der Schwere der aufgezeigten Abweichungen" tun.

Ich belasse es jetzt dabei. Wer möchte, kann natürlich trotzdem weiterhin annehmen, dass 2028 oder 2030 im großen Stil Typengenehmigungen und Zulassungen einzelner Fahrzeuge widerrufen werden. Auch wenn es dafür weder Präzedenzfälle gibt noch sich aus den rechtlichen Regelungen ein Zwang dafür herleiten lässt.
 
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